Ein PKW kann ein betrieblicher PKW sein, wenn die betriebliche Nutzung mindestens 10% beträgt. Dabei gibt es ertragssteuerlich verschiedene Möglichkeiten für die Ermittlung der privaten Nutzung:
- Fahrtenbuch-Methode,
- 1 %-Methode,
- Schätzungs-Methode (ab 2006).
Im Regelfall führen die Mandanten kein Fahrtenbuch. Wenn die betriebliche Nutzung außerdem über 50% liegt, Sie also den PKW mehrheitlich betrieblich nutzen, erfolgt die Besteuerung nach der 1 % Methode (Standardfall).
Hierbei ist Folgendes zu beachten:
Sofern Sie kein Fahrtenbuch führen möchten, müssen Sie dem Finanzamt anhand von Aufzeichnungen beweisen, dass Sie Ihr Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen. Daher möchte ich Sie bitten, über einen
- Zeitraum von 3-4 Monaten
- alle betrieblichen Fahrten mit Tachoanfangsbestand und Endbestand festzuhalten.
- Ferner müssten Sie den Anfangsbestand zu Beginn des Messzeitraumes und am Ende des Messzeitraumes festhalten.
Aus der Differenz der Gesamtkilometer und der betrieblich gefahrenen Kilometer kann dann nachgewiesen werden, zu welchem Anteil der PKW betrieblich genutzt wird. Bitte bedenken Sie, dass Fahrten von Ihrer Wohnung zum Betrieb bei der Prüfung, ob es sich um ein betriebliches Kfz handelt, ebenfalls betriebliche Fahrten darstellen.
Fahrtenbuch-Methode
Hierzu muss für das komplette Kalenderjahr ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch geführt werden. Die tatsächlichen Aufwendungen des PKWs (Abschreibung, Kfz-Steuer, Kfz-Versicherung, Reparaturen, Benzinkosten usw.) werden addiert und dann wird der Anteil für die privat gefahrenen Kilometer ermittelt.
Das Fahrtenbuch muss laufend, lückenlos und fehlerfrei geführt werden. Für betriebliche Fahrten müssen folgende Angaben aufgezeichnet werden:
- Amtliches Kennzeichen zu Beginn des Fahrtenbuchs, Datum jeder Fahrt, Kilometerstand zu Beginn und Ende jeder einzelnen betrieblich veranlassten Fahrt, Reiseziel (Straße und Ort), Reisezweck, aufgesuchte Geschäftspartner, auch Umwege sind aufzuzeichnen.
- Privatfahrten müssen im Einzelnen, jedoch ohne Angabe des Reisewegs, aufgezeichnet werden.
- Für die arbeitstägliche Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte genügt ein kurzer Vermerk im Fahrtenbuch.
1 %-Methode
Wenn Sie kein Fahrtenbuch führen UND das Fahrzeug zu mehr als 50% betrieblich nutzen, wird die private Nutzung zwingend nach der sog. 1 %-Regelung ermittelt. Der anzusetzende Wert der privaten Nutzung beträgt hierbei 1 % des Bruttolisten-Neupreis im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für die Sonderausstattung pro Monat.
Schätzungsmethode
Rückwirkend ab dem 01.01.2006 wurde beschlossen, dass Unternehmer die private PKW-Nutzung für alle Fahrzeuge, welche weniger als 50 % betrieblich genutzt werden, nicht mehr pauschal mit 1 % des Bruttolistenpreises je Monat besteuern „dürfen“. Hier muss eine andere geeignete Schätzungsmethode gefunden werden.